Präambel



Es gilt Farbe zu bekennen, unbequem zu sein, wo Forderungen am Selbst- und Berufsverständnis der Pflegenden vorbei zielen, wo das Wohl der Patienten, der Pflegebedürftigen ignoriert wird, oder Pflegende dabei schließlich selbst auf der Strecke bleiben. (frei nach Liliane Juchli).

 

Wir wollen auf die katastrophalen Arbeitsbedingungen von Mitarbeitern in Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten und Pflege- und Wohnheimen aufmerksam machen. Gleichzeitig wollen wir den Brückenschlag zu den pflegenden Angehörigen und den Pflegebedürftigen erreichen, die unter diesen Bedingungen leiden.

 

Wirklich gute Alternativen für Pflege fehlen aufgrund fehlgeleiteter und halbherziger Reformen der Regierungen der letzten Jahre. Die Verantwortlichen kennen die Zahlen und schweigen.

 

In diesem Sinne gibt sich der „Verein Pflege in Bewegung e.V.“ folgende Satzung:

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „ Pflege in Bewegung“ 

2. Er trägt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz  „e.V.“

3. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2

 

Ziele des Vereins

 

Verbesserung der Situation pflegebedürftiger Menschen, pflegender Angehöriger und beruflich Pflegender. Förderung durch Bildung im Gesundheitswesen.

 

Eine bundeseinheitliche Definition von Pflegequalität und eine vollumfängliche Finanzierung der angestrebten Qualität. Hierzu explizit die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens.

 

Einen rechtlich definierten Personalschlüssel in Pflege- und Wohnheimen, Krankenhäusern und ambulanten Pflegediensten.

 

2a)  Der Verein erreicht seine Ziele durch:

- Mitgliedsbeiträge

- Geld- und Sachspenden

sonstige Zuwendungen

 

2b)  Aufgaben zur Erfüllung der oben genannten Ziele



  • Informationsveranstaltungen nach neuesten Pflegewissenschaftlichen Standards 

(über … und richtet sich an …

  • Smartmobs, die jeden 2. Samstag im Monat bundesweit in verschiedenen Städten stattfinden

    • Öffentlichkeitsarbeit basierend auf die neuesten Entwicklungen im öffentlichen

Gesundheitswesen, um diese der Pflegenden Bevölkerung näher zu bringen, dies findet in Verbindung mit den öffentlichen Smartmobs statt.

  • Konzeptentwicklungen um die Pflegequalität zu verbessern, Vorstellen der Konzepte in der 

Politik, hierzu explizit die Ausarbeitung eines Konzeptes zur Generalisierten Pflege Ausbildung.

  • Vermittlung von Hilfsangeboten, hier explizit für Pflegende Angehörige und Pflege- und Hilfebedürftige Bürger, die keine Angehörige haben.



§ 3

 

Steuerbegünstigung

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 4

 

Mitgliedschaft



1.  Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

2.  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

 

3.  Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

 

4.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.








§ 5

 

Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag wir in einer Beitragsordnung geregelt.




§ 6

 

Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind

 

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand




§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Versammlung wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

insbesondere:

 

a. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder

b. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit

c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d. Beschlussfassung über die Jahresrechnung

e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f. Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

a. mindestens 10% der Mitglieder oder

b. ein Vorstandsmitglied

dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. 

Sie muss unverzüglich nach Eingang des Verlangens einberufen werden.









5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei mehr als 50 Mitgliedern 3% der Mitglieder und bei weniger als 50 Mitgliedern mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 

 

Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei der Vorstandswahl sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die mindestens 12 Monate Mitglied sind.



6. Die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 8

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und vier Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder.

 

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

4. Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen.

 

5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

6. Der Vorstand benennt einen oder mehrere Sprecher, die den Verein nach außen vertreten.




§ 9

 

Satzungsänderungen und Auflösung

 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der

Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.



3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Wir pflegende Angehörige“ (WVAPD e. V.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.





Beitragsordnung des Vereins Pflege in Bewegung e.V. (nachfolgend Verein genannt)

 

§1 Allgemeines

 

  1. Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung, da Sie in der selben erwähnt wird. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

 

§2 Zahlungsweise und Fälligkeit

 

  1. Die festgesetzten Beiträge werden zum 30. April des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

  2. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regal als Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe Ihrer Bankverbindung.

  3. Beitragszahlungen sind nach Rücksprache mit dem Vorstand auch in Bar möglich.

 

§3 Vereinskonto

 

  1. Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist diese nur auf das Vereinskonto zu zahlen

Pflege in Bewegung e.V. 

Frankfurter Volksbank 

IBAN: DE22 5019 0000 6100 3693 10

BIC: FFVBDEFF




  1. §4 Beiträge

 

Mitgliedsform Mindestbeitragshöhe

 

Regelbeitrag für Einzelpersonen 1,00€/Monat

12,00€/Jahr

Regelbeitrag für Firmen 150,00€/Jahr

 

Fördermitglieder 50,00€/Jahr

 

  1. Ermäßigte Beitragsformen gibt es nicht.

  2. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen

  3. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten Ihre Beiträge spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres auf das unter §3 angegebene Bankkonto. Es ist hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 2,50€ pro Kalenderjahr zu entrichten.

  4. Bei Lastschriftrückgaben wird eine Gebühr von 2,50€ erhoben, bei erneuter Rückgabe der Lastschrift 5€ danach wird das Ausschlussverfahren des Mitgliedes eingeleitet.